§ 54 Öffentlichkeit
Stand: 10.06.2019
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 54 BWO →
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- BVerfG, 03.03.2009 – 2 BvC 3/07Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte: Unvereinbarkeit der Bundeswahlgeräteverordnung mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OVG NRW, 24.09.2021 – 13 B 1534/21.NEZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 19.11.2002 – 3 K 4502/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.